Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die auf Gentechnik zurückzuführen sind – etwa durch gentechnische eiten, gentechnisch veränderte Organismen oder daraus hergestellte Erzeugnisse. Wer solche Ansprüche geltend macht, findet hier die klare Grenze des Deckungsumfangs.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf:
- gentechnische Arbeiten,
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten,
- Erzeugnisse, die aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die einen Zusammenhang mit Gentechnik haben, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Das betrifft sowohl gentechnische Arbeiten und gentechnisch veränderte Organismen (GVO) als auch Erzeugnisse, die GVO-Bestandteile enthalten oder unter Verwendung von GVO hergestellt wurden. Für solche Ansprüche leistet der Versicherer nicht.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch gentechnisch veränderte Organismen versichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die auf gentechnisch veränderte Organismen (GVO) zurückzuführen sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Gilt der Ausschluss auch für Produkte, die mit GVO hergestellt wurden?
Ja. Ausgeschlossen sind auch Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus GVO beziehungsweise mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Sind gentechnische Arbeiten vom Schutz umfasst?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022