Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung besteht kein Schutz für Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer, ein Bevollmächtigter oder ein Beauftragter gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen hat. Das Gleiche gilt für Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind – ebenso für alle daraus folgenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und wegen aller Vermögensschäden, die sich daraus ergeben. Dieser Ausschluss gilt, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen
- gemietet,
- geleast,
- gepachtet,
- geliehen,
- durch verbotene Eigenmacht erlangt hat
oder wenn die Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Was bedeutet das konkret?
Schäden an fremden Sachen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, wenn diese Sachen in einer bestimmten Beziehung zum Versicherungsnehmer stehen. Das betrifft Sachen, die er, ein Bevollmächtigter oder ein Beauftragter gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen hat, die durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden oder die einem besonderen Verwahrungsvertrag unterliegen. Auch die Vermögensschäden, die aus solchen Sachschäden folgen, sind vom Schutz ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an einer gemieteten Sache versichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter gemietet hat, sind ausgeschlossen.
Gilt der Ausschluss auch für geleaste oder geliehene Sachen?
Ja. Der Ausschluss erfasst gemietete, geleaste, gepachtete und geliehene Sachen ebenso wie Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden oder einem besonderen Verwahrungsvertrag unterliegen.
Sind auch Vermögensschäden ausgeschlossen, die aus solchen Sachschäden entstehen?
Ja. Neben den Schäden an den fremden Sachen selbst sind auch alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Für wen gilt dieser Ausschluss?
Er gilt, wenn der Versicherungsnehmer selbst oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers die betreffenden Sachen in der genannten Weise erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022