Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung sind Ansprüche von nahen Angehörigen und wirtschaftlich verbundenen Personen gegen den Versicherungsnehmer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dazu zählen etwa Ehe- und Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister sowie Großeltern und Enkel, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft leben oder mitversichert sind. Auch Ansprüche von gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern, Partnern, Liquidatoren sowie Zwangs- und Insolvenzverwaltern sind erfasst.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, die sich aus den folgenden Konstellationen ergeben:
- aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer:
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die zuletzt genannten Ausschlüsse (gesetzliche Vertreter oder Betreuer, gesetzliche Vertreter juristischer Personen, unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter, Partner sowie Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwalter) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen dieser Personen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Was bedeutet das konkret?
Schadenersatzansprüche, die nahe Angehörige gegen den Versicherungsnehmer stellen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, sofern diese Angehörigen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder im Vertrag mitversichert sind. Der Katalog der Angehörigen reicht von Ehe- und Lebenspartnern über Eltern und Kinder bis hin zu Geschwistern und Pflegeeltern. Zusätzlich sind Ansprüche bestimmter wirtschaftlich oder rechtlich verbundener Personen ausgeschlossen, etwa von gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern, Partnern sowie Liquidatoren und Insolvenzverwaltern. Diese letzteren Ausschlüsse erstrecken sich auch auf deren im Haushalt lebende Angehörige.
Häufige Fragen
Sind Schadenersatzansprüche meiner Familie gegen mich abgedeckt?
Nein. Ansprüche von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder im Vertrag mitversichert sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wer zählt hier zu den Angehörigen?
Als Angehörige gelten Ehegatten und Lebenspartner (auch vergleichbare Partnerschaften nach ausländischem Recht), Eltern und Kinder, Adoptiv-, Schwieger- und Stiefeltern und deren Kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.
Gelten die Ausschlüsse auch, wenn der Versicherungsnehmer ein Unternehmen ist?
Ja. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche gesetzlicher Vertreter juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Vereine, unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter von OHG, KG oder GbR, Partner einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft sowie von Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Betreffen die Ausschlüsse für Gesellschafter, Vertreter und Verwalter auch deren Familien?
Ja. Die Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen dieser Personen, sofern diese mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022