Bei der Bauherrenhaftpflicht der GVO Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden mitversichert, die durch den Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Anhänger entstehen – etwa Fahrzeuge auf nicht öffentlichem Gelände, langsame Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende eitsmaschinen bis 20 km/h. Dabei sind Vorgaben zum berechtigten Fahrer und zur erforderlichen Fahrerlaubnis einzuhalten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren – ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Mitversichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden durch bestimmte Fahrzeuge, die keiner Versicherungspflicht unterliegen – etwa langsame Fahrzeuge, Stapler und Arbeitsmaschinen bis zu den genannten Geschwindigkeiten sowie Fahrzeuge und Anhänger, die nur auf nicht öffentlichem Gelände fahren. Genutzt werden dürfen diese Fahrzeuge nur von berechtigten Fahrern, und auf öffentlichen Wegen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, treten die entsprechenden Rechtsfolgen ein.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind hier mitversichert?
Versichert ist die Haftpflicht für Schäden durch nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge: Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen fahren; Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h; sowie Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichem Gelände verkehren.
Wer gilt als berechtigter Fahrer?
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass kein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug nutzt.
Was gilt beim Fahren auf öffentlichen Wegen?
Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen darf der Fahrer das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass nur ein Fahrer mit der erforderlichen Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzt.
Was passiert bei Verletzung dieser Pflichten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022