Wann die GVO Versicherung in der Bauherrenhaftpflicht einspringt, hängt davon ab, dass während der Laufzeit ein Schadenereignis eintritt und ein Dritter den Versicherungsnehmer auf gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch nimmt – abgedeckt sind Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden, während vertragliche Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche sowie über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Zusagen ausgenommen bleiben.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses (Versicherungsfall) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist:
- Das Schadenereignis ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten.
- Es hatte einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
- Der Versicherungsnehmer wird aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung sowie auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schadenereignis eintritt und ein Dritter deswegen gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer stellt – bei Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschäden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Schaden beim Dritten unmittelbar entsteht, nicht der Zeitpunkt der Ursache. Nicht gedeckt sind vertragliche Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche sowie damit zusammenhängende Ersatzleistungen. Ebenfalls nicht gedeckt sind Ansprüche, soweit sie über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen und auf einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage beruhen.
Häufige Fragen
In welchen Fällen besteht überhaupt Versicherungsschutz?
Schutz besteht, wenn während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt, das einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge hat, und der Versicherungsnehmer deshalb aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Welcher Zeitpunkt ist für den Versicherungsfall entscheidend?
Maßgeblich ist das Schadenereignis, also das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche mitversichert?
Nein. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, ebenso Schäden, die zur Durchführung der Nacherfüllung verursacht werden.
Sind vertraglich zugesagte Haftungen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gedeckt?
Nein. Soweit Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Bauherrenhaftpflichtversicherung 2022