In der Elementarversicherung der GVO Versicherung gelten besondere Obliegenheiten, um Überschwemmungs- und Rückstauschäden zu vermeiden – von Rückstauklappen und freien Abflussleitungen über funktionsbereite wasserführende Anlagen bis zur Lagerung von Sachen unter Erdgleiche. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert Kündigung oder Leistungsfreiheit.
a) Wohngebäudeversicherung (VGB 2012 GVO)
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer:
- bei überfluteten bzw. überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und
- Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten,
sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
b) Hausratversicherung (VHB 2016 GVO)
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer als Gebäudeeigentümer oder als Mieter, wenn er nach dem Mietvertrag verpflichtet ist, wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten.
c) Allgemeine Sturmversicherung (AStB 2012 GVO)
Der Versicherungsnehmer hat:
- zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt,
- alle wasserführenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Störungen, Mängel oder Schäden an diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige Neubeschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen,
- während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
- nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
- in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 20 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern,
- über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können.
d) Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B der VGB 2012 / VHB 2016 GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Die Elementarversicherung verlangt bestimmte Vorsorgemaßnahmen gegen Überschwemmung und Rückstau. Dazu gehören zum Beispiel funktionsbereite Rückstauklappen, freie Abflussleitungen und intakte wasserführende Anlagen. In der kalten Jahreszeit sollen Gebäude beheizt oder Anlagen entleert werden. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein.
Häufige Fragen
Welche Pflichten gelten in der Wohngebäudeversicherung?
Der Versicherungsnehmer muss bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anbringen und funktionsbereit halten sowie Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freihalten, sofern er hierfür die Gefahr trägt.
Was gilt für Mieter in der Hausratversicherung?
Als Mieter muss der Versicherungsnehmer wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets funktionsbereit halten, wenn er nach dem Mietvertrag dazu verpflichtet ist.
Wie sind Sachen in Räumen unter Erdgleiche zu lagern?
Sie sind mindestens 20 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern.
Was ist während der kalten Jahreszeit zu beachten?
Alle Gebäude und Gebäudeteile sind genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Welche Folgen hat eine Verletzung der Obliegenheiten?
Der Versicherer ist unter den in Abschnitt B der VGB 2012 / VHB 2016 GVO beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentversion: 2017.12