In der Elementarversicherung der GVO Versicherung greift der Schutz gegen Elementargefahren erst nach einer Wartezeit von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn – mit einer klaren Ausnahme bei nahtloser Vertragsfortsetzung. Zudem gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Versicherungsfall mit fester Ober- und Untergrenze.
Wartezeit:
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für Elementargefahren gemäß § 3 bis 9 erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn (siehe Abschnitt B § 2 der VHB 2016 und VGB 2016).
Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen Elementargefahren gemäß §§ 3 bis 9 bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Selbstbehalt:
Der vereinbarte Selbstbehalt beträgt 10 % des entschädigungspflichtigen Betrages, mindestens 500,€, höchstens jedoch 5.000,€.
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Was bedeutet das konkret?
Nach dem Start des Vertrags vergeht zunächst eine kurze Zeitspanne, bevor der Schutz gegen Elementargefahren wirksam wird. Wer nahtlos von einem bestehenden Vertrag mit vergleichbarem Schutz wechselt, muss diese Zeit nicht abwarten. Im Schadenfall trägt man einen eigenen Anteil an den Kosten, der sich nach einem Prozentsatz richtet und dabei innerhalb einer festgelegten Unter- und Obergrenze bleibt.
Häufige Fragen
Ab wann besteht Versicherungsschutz für Elementargefahren?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht der Versicherungsschutz für Elementargefahren gemäß § 3 bis 9 erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn.
Wann entfällt die Wartezeit von 14 Tagen?
Die Wartezeit entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen Elementargefahren gemäß §§ 3 bis 9 bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Schutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Der vereinbarte Selbstbehalt beträgt 10 % des entschädigungspflichtigen Betrages, mindestens 500,€ und höchstens 5.000,€.
Wie wirkt sich der Selbstbehalt im Schadenfall aus?
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Dokumentversion: 2017.12