Wann ein Schaden in der Elementarversicherung der GVO Versicherung als Erdbeben gilt, hängt von klaren Kriterien ab: Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren – und wird unter bestimmten Nachweisbedingungen unterstellt.
Definition Erdbeben:
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass:
- die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Was bedeutet das konkret?
Ein Erdbeben liegt vor, wenn der Boden aufgrund natürlicher Vorgänge tief im Erdinneren erschüttert wird. Damit ein Schaden als Erdbeben anerkannt wird, muss der Versicherungsnehmer dies belegen können – etwa dadurch, dass in der Umgebung auch gut erhaltene Gebäude oder ebenso robuste Sachen beschädigt wurden, oder dass der Schaden an den intakten versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben erklärbar ist.
Häufige Fragen
Was gilt als Erdbeben in der Elementarversicherung?
Als Erdbeben gilt eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
Wann wird ein Erdbeben unterstellt?
Ein Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Erschütterung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Wer muss das Erdbeben nachweisen?
Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis erbringen, dass die genannten Voraussetzungen für ein Erdbeben erfüllt sind.
Spielt der Zustand der Gebäude eine Rolle?
Ja. Entscheidend ist der einwandfreie Zustand der Gebäude bzw. der versicherten Sachen, da hierüber der Nachweis geführt wird, dass der Schaden nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Dokumentversion: 2017.12