In der Tierhaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus folgendes für Forderungsausfalldeckung:
1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person gemäß A1-2 AVB Hund GVO
während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es muss sich um ein Risiko aus dem Deckungsumfang der Tierhalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages handeln,
b) der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungsoder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist, und
c) die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in diesem Vertrag geregelten Tierhalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht.
1.3 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte
a) aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes,
b) sowie für solche, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.
2. Leistungsvoraussetzung
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
a) Die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Lichtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
b) Der schädigende Dritte zahlungsoder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
aa) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
bb) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstaatliche
Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
cc) ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
c) An den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt.
3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
4. Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Abschnitt II für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eintreten.
5. Besondere Ausschlüsse der Forderungsausfalldeckung
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübertrags,
c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Hausratversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt,
e) Ansprüche aus Schäden an Immobilien.
6. Hunde-Tierarztkostenausfalldeckung
6.1 Es besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Sachschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. Sachschäden beziehen sich ausschließlich auf die notwendigen Tierarztkosten am versicherten Hund, z. B. Tierarztkosten durch Hundebeißerei.
6.2 Der Versicherer ist nur leistungspflichtig, wenn
eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer gestellt wurde
das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt
der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat
6.3 Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 1.500 € begrenzt.
7. Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
7.1 Besteht für die gerichtliche Durchsetzung des Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Forderungsausfalldeckung kein Versicherungsschutz über eine anderweitig bestehende Versicherung (z.B. Rechtsschutzversicherung), übernimmt der Versicherer insoweit teilweise abweichend von Nr. 5 a) im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme die Kosten, die bei Durchsetzung der Schadenersatzansprüche anfallen.
7.2 Der Versicherungsnehmer hat für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich zu halten sind. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen.
7.3 Die Höchstentschädigung für die Kosten der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche ist auf 500.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Dokumentversion: 2022.09