In der Tierhaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus folgendes für Deckungserweiterungen:
1. Mitversicherung von Welpen
1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden durch Welpen, soweit diese nicht älter als 18 Monate sind.
1.2 Voraussetzung ist, dass die Welpen im Besitz des Versicherungsnehmers sind, beim Muttertier bleiben und die Muttertiere über diesen Vertrag versichert sind.
2. Führen ohne Leine/Maulkorb
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb.
3. Flurschäden, tierische Ausscheidungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden, tierischen Ausscheidungen.
4. Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus ungewollten und gewollten Deckakt.
5. Keine Anrechnung bei Mithaftung
Der Versicherer verzichtet, sofern der Versicherungsnehmer es wünscht, auf eine Anrechnung der Mithaftung laut § 254 Ziff. 1 2 BGB bis zu einer Schadenhöhe von 1.000 €.
6. Such-, Rettungsund Bergungskosten
6.1 Der Versicherer übernimmt die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für Such-, Rettungsund Bergungskosten für das versicherte Tier inklusive der Kosten für den Einsatz von speziell ausgebildeten Suchhunden, wenn der Hund entläuft und auch nach 24 Stunden nicht wieder aufgetaucht ist.
6.2 Die Höchstentschädigung ist auf die vereinbarte Deckungssumme je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
7. Kosten für Nottötung / Bestattung
7.1 Nach einem versicherten Haftpflichtschaden im Sinne dieser Versicherungsbedingungen übernimmt der Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für eine erforderliche Nottötung und auf Wunsch die Kosten der Nottötung sowie der Bestattung inkl. der Abholung des Abdeckers des versicherten Hundes.
7.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für tierärztlichen Behandlungskosten.
7.3 Die Höchstentschädigung ist auf 2.500 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
8. Allmählichkeitsschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch allmähliche Einwirkungen der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
9. Neuwertentschädigung
9.1 Der Versicherer leistet Schadenersatz bis zum Neuwert auf Wunsch des Versicherungsnehmers. Der beschädigte/ zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/ Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
9.2 Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich ein Anspruch auf den Zeitwert.
9.3 Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Dokumentversion: 2022.09