In der Tierhaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus folgendes für Besondere Umweltrisiken:
1. Gewässerschäden
1.1 Gegenstand der Versicherung
a) Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden als Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) Restrisiko mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
b) Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
c) Ebenso besteht Versicherungsschutz als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
d) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private HundeHV (AVB Hund GVO) Anwendung.
e) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des SGB handelt.
1.2 Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind auch ohne, dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
1.3 Rettungskosten
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichtsund Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AVB Hund.
b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungsund außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzten, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
1.4 Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
1.5 Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen gemäß A1 Ziffer 9 AVB Hund GVO Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.
1.6 Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignisse, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
1.7 Subsidiarität
Soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Dokumentversion: 2022.09