In der Tierhaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus folgendes für Garantien:
1. Besserstellungklausel/ Besitzstandsgarantie
1.1 Sollte sich im Schadenfall herausstellen, dass Sie durch die Tierhalterhaftpflicht-Versicherungsbedingungen des Vorvertrages beim unmittelbar vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wären, wird nach den Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrages reguliert.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur so weit, dass
a) der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestand,
b) die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde,
c) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben,
d) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand,
e) die Besserstellung aus dem direkten Vorvertrag resultierte,
f) die im aktuellen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen die Höchstersatzleistung darstellen.
1.2 Die Besitzstandsgarantie beschränkt sich auf 3 Jahre nach Erstbeginn der Versicherung.
1.3 Leistungsvoraussetzung für die vorstehend genannten Erweiterungen ist, dass Sie der Versicherungsnehmer die weitgehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) nachweisen. Zusätzlich ist der Versicherungsschein des Vorversicherers vorzulegen.
1.4 Darüber hinaus gilt für die Besserstellungsklausel/ Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen,
b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus,
c) beruflichen und gewerblichen Risiken,
d) Vorsatz,
e) vertraglicher Haftung,
f) Eigenschäden,
g) Haftpflichtansprüche aus Risiken, der der Versicherungsoder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
h) Assistance-Dienstleistungen, wie unter anderem Notund Handwerkerservice, juristische Hilfeleistungen, Betreuungsleistungen,
i) auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführende Schadenereignisse,
j) dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungsoder führerscheinpflichtigen Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugen.
2. Summenund Bedingungsdifferenzdeckung
2.1 Beantragt der Antragssteller Anschlussversicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitiger gültiger auslaufender Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summenund Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen Vertrages, über den der anderen noch bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären.
1. Eine Leistung aus der Summenund Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
2. Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
3. Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen zusammen.
4. Leistet der Versicherer aus einer anderen Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
Der Versicherungsschutz für die Summenund Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet
automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages.
Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande kommt.
Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summenund Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann der Differenzbetrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden.
2.2 Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich
a) den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der anderweitige
Versicherer nicht oder nur teilweise leistet,
b) den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Beleg beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
3. Versicherungswechsel
3.1 Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen-, Sachoder Vermögensschäden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit, der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit ablehnen.
3.2 Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützen und die Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns den Versicherer abtritt.
3.3 Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit dieses Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer, die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
3.4 Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebenden Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
4. Innovationsklausel
Sind die bei Vertragsabschluss gültigen Besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag im Laufe der Vertragslaufzeit geändert worden, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag
5. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die vorliegenden Bedingungen zur Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen sowie den Mindeststandard des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie abweichen.
6. Best-Leistungsgarantie
6.1 Sollte ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Hundehalterhaftpflichtversicherung mit weitreichenderem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als der Versicherer anbieten, werden wir im Schadenfall
a) den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern,
b) die Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Deckungssumme erweitern,
c) die Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung handelt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren.
Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag handeln, Deckungen auf „All Risk“Basis oder Einschlüsse, die generell einer Beitragspflicht unterliegen, fallen nicht darunter.
6.2 Leistungsvoraussetzung für die vorstehend genannten Erweiterungen ist, dass Sie der Versicherungsnehmer die weitergehenden
Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) nachweisen.
6.3 Darüber hinaus gilt die Best-Leistungsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen,
b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus,
c) beruflichen und gewerblichen Risiken,
d) Vorsatz,
e) vertraglicher Haftung,
f) Eigenschäden,
g) Assistance-Dienstleistungen, wie unter anderem Notund Handwerkerservice, juristische Hilfeleistungen, Betreuungsleistungen,
h) auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführende Schadenereignisse,
i) dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungsoder führerscheinpflichtigen Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugen.
7. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
7.1 Wird der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit des Vertrages unverschuldet arbeitslos, wird der Beitragszahlung des Vertrages auf Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald sich der Versicherungsnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
7.2 Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und unverschuldet durch Kündigung seines Arbeitgebers oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens seinen Arbeitsplatz verliert und sich arbeitslos meldet. Die wöchentliche Arbeitszeit muss zudem mindestens 20 Stunden betragen haben. Das Arbeitsverhältnis darf nicht zum Zweck der Ausbildung in einem Beruf geschlossen worden sein.
7.3 Während der Außerkraftsetzung wird beitragsfreier Versicherungsschutz mit den zuletzt gültigen Versicherungssummen gewährt, wenn der Versicherungsnehmer bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens 3 Monaten die Beiträge zur Tierhalterhaftpflichtversicherung bezahlt hat. Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach insgesamt einjähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn.
7.4 Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, mindestens jedoch alle 3 Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Beitragsfreistellung zu geben und geeignete Nachweise vorzulegen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, endet die Beitragsfreistellung. Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. Dies gilt nicht, solange eine andre Voraussetzung für die Beitragsfreistellung aufgrund eines erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt.
7.5 Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als 1 Jahr andauert.
8. Keine Leistungsbeschränkung wegen versehentlicher Obliegenheitsverletzung
Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalterhaftpflicht (AVB Hund) genannten Folgen treten bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde
9. Versehensklausel
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist. Die bedingungsgemäß festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt.
10. Keine automatische Selbstbeteiligung oder Beitragserhöhungen im Schadenfall
Der Versicherer garantiert, dass nach einem Schadenfall keine automatisierte Beitragserhöhung stattfindet oder dem Vertrag eine
Selbstbeteiligung vereinbart wird. Der Versicherer behält sich im Schadenfall eine individuelle Anpassung vor.
11. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Für die mitversicherten Personen besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch einen der vorgenannten mitversicherten Personen eingelöst, so wird diese Person Versicherungsnehmer.
12. Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist
Abweichend von B2-1.2 AVB Hund GVO entfällt für den Versicherungsnehmer dir Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres.
13. Beitragsanpassung
In Erweiterung zu A3 AVB Hund GVO ist der Versicherer berechtigt, die Tarife für die Hundehalterhaftpflichtversicherung (Nettobeitrag sowie Prämienzuschläge für erweiterten Versicherungsschutz) mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge aufgrund der Schadenund Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
14. Vorsorgeversicherung bis zur Versicherungssumme
In Erweiterung zu A1-9.1 besteht der Versicherungsschutz für neue Risiken von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 in Höhe der für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme.
Dokumentversion: 2022.09