In der Tierhaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus folgendes für Fahrzeuge:
1. Besitz und Verwendung von eigenen Fuhrwerken
1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Besitz und Verwendung der über diesen Vertrag versicherten Hunde als Zugtiere vor Fuhrwerken (z.B. Kutschen oder Schlitten) sowie der Beförderung von Gästen.
1.2 Voraussetzung ist, dass der Einsatz ausschließlich unentgeltlich und zu privaten Zwecken erfolgt.
2. Besitz und Verwendung von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern
Mitversichert ist abweichend von A1-6.4.1 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den privaten Besitz und Verwendung von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern verursacht werden.
3. Rabattrückstufung bei geliehenen versicherungspflichtigen Hundetransportanhängern
3.1 Mitversichert ist abweichend von A1-7.14 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an geliehenen versicherungspflichtigen Hundetransportanhängern, welche ihm von einem Dritten privat, unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wurden.
3.2 Die Leistung ist auf den Vermögensschaden, der sich durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung des Hundetransportanhängers ergibt, begrenzt. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt.
3.3 Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entnommen werden kann.
4. Beund Entladeschäden
4.1 Mitversichert ist abweichend zu A1-7.14 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei Dritten beim Beoder
Entladen des eigenen Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursacht werden.
4.2 Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 10.000 € begrenzt.
Dokumentversion: 2022.09