In der Tierhaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus folgendes für Miete, Leihe, Leasing / Mietsachschäden:
1. Mietsachschäden an Gebäuden/Hundepensionen
1.1 Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind darüber hinaus Mietsachschäden an den jeweils zugehörigen Balkonen / Terrassen und an den Sachen, die mit dem der Mietsache zugehörigen Grundstück fest verbunden sind.
1.2 Mitversichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.1 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung an Gebäuden von
Hundepensionen.
1.3 Die Höchstentschädigung für Mietsachschäden ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf die vereinbarte Deckungssumme
begrenzt.
1.4 Die Ausschlüsse gemäß A1-6.3.2 AVB Hund GVO bestehen unverändert fort.
2. Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen
2.1 Mitversichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.1 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von mobilen Einrichtungsgegenständen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen/ -häusern, Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen sowie fest installierter Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern anlässlich von Reiseaufenthalten, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person bis zu einer Dauer von maximal 6 Monaten gemietet, gepachtet oder geliehen hat.
2.2 Die Höchstentschädigung für Mietsachschäden ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf die vereinbarte Deckungssumme
begrenzt.
2.3 Die Ausschlüsse gemäß A1-6.3.2 AVB Hund GVO bestehen unverändert fort.
3. Schäden an versicherungspflichtigen Hundetransportanhängern
3.1 Mitversichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.1 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden von zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen versicherungspflichtigen Hundetransportanhängern, auch wenn die Beschädigung aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist.
3.2 Die Höchstentschädigung ist auf 20.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
3.3 Die Ausschlüsse gemäß A1-6.3.2 AVB Hund GVO bestehen unverändert fort.
4. Schäden an gemieteten, geliehenen und geleasten Kraftfahrzeugen
4.1. Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Kraftfahrzeugen,
die gemietet, geliehen, geleast oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
4.2 Die Höchstentschädigung ist auf 2.500 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
4.3 Die Ausschlüsse gemäß A1-6.3.2 AVB Hund GVO bestehen unverändert fort.
5. Schäden an sonstigen gemieteten, geliehenen oder geleasten Sachen
5.1 Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 AVB Hund GVO die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
5.2 Die Höchstentschädigung ist auf 30.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
5.3 Die Ausschlüsse gemäß A1-6.3.2 AVB Hund GVO bestehen unverändert fort
Dokumentversion: 2022.09