In der Elementarversicherung der GVO Versicherung sind zusätzliche Sicherheitsvorschriften vereinbart: Abflussleitungen müssen freigehalten, Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten und versicherte Sachen in Räumen unter Erdgleiche mindestens 12 cm über dem Fußboden gelagert werden. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert Kündigung oder Leistungsfreiheit.
1. Der Versicherungsnehmer hat
- a) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und vorhandene Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau);
- b) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern (Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau).
2. Folgen bei Verletzung dieser Obliegenheiten:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 AStB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Abschnitt B § 9 AStB 2010.
Dokumentversion: 2019.06
Was bedeutet das konkret?
Damit der Elementarschutz greift, sollten Sie einige einfache Vorkehrungen treffen: Halten Sie die Abflüsse auf Ihrem Grundstück frei, sorgen Sie dafür, dass Rückstausicherungen jederzeit funktionieren, und lagern Sie Gegenstände in Kellerräumen oder anderen Räumen unter Erdgleiche etwas erhöht. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder im Schadenfall weniger oder gar nicht leisten.
Häufige Fragen
Welche Sicherheitsvorschriften gelten in der Elementarversicherung?
Sie müssen Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freihalten, vorhandene Rückstausicherungen stets funktionsbereit halten und versicherte Sachen in Räumen unter Erdgleiche mindestens 12 cm über dem Fußboden lagern. Dies gilt für die Gefahren Überschwemmung und Rückstau.
Wie hoch müssen Sachen in Kellerräumen gelagert werden?
In Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen sind mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern.
Was passiert, wenn ich diese Obliegenheiten verletze?
Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 AStB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was gilt, wenn die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung führt?
Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich Abschnitt B § 9 AStB 2010.