In der Elementarversicherung der GVO Versicherung gilt ein Erdbeben als naturbedingte Erschütterung des Erdbodens durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren. Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen ein Erdbeben als Schadenursache unterstellt wird.
1. Definition Erdbeben:
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
2. Wann Erdbeben unterstellt wird:
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
- b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Was bedeutet das konkret?
Ein Erdbeben ist demnach eine Erschütterung des Bodens, die aus natürlichen Vorgängen tief im Erdinneren stammt. Damit ein Schaden als Erdbebenschaden anerkannt wird, muss man belegen können, dass die Erschütterung entweder in der Nachbarschaft ebenfalls Schäden an intakten Gebäuden oder gleich stabilen Sachen verursacht hat, oder dass der Schaden bei einwandfreiem Zustand der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Häufige Fragen
Was gilt als Erdbeben?
Ein Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Wann wird ein Erdbeben unterstellt?
Ein Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Erschütterung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Wer muss das Erdbeben nachweisen?
Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.
Spielt der Zustand der versicherten Sachen eine Rolle?
Ja. Der einwandfreie Zustand der versicherten Sachen bzw. von Gebäuden in einwandfreiem Zustand ist ein wesentlicher Bestandteil des Nachweises, dass ein Erdbeben vorliegt.
Dokumentversion: 2019.06