In der Elementarversicherung der GVO Versicherung beginnt der Schutz frühestens 14 Tage nach Antragstellung, wobei diese Wartezeit bei nahtlosem Anschluss an einen Vorvertrag entfällt. Zusätzlich gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Schadenfall mit klaren Mindest- und Höchstgrenzen.
Wartezeit:
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Antragstellung (Wartezeit).
Diese Regelung entfällt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es hat Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr über einen anderen Vertrag bestanden.
- Der Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt.
Selbstbehalt:
Der vereinbarte Selbstbehalt beträgt 10 % des entschädigungspflichtigen Betrages, mindestens 500 €, höchstens 5.000 €.
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Was bedeutet das konkret?
Nach dem Abschluss vergeht zunächst eine kurze Zeitspanne, bevor der Schutz greift. Wer bereits über einen Vorvertrag gegen dieselbe Gefahr abgesichert war und lückenlos wechselt, muss auf diese Wartezeit nicht warten. Im Schadenfall trägt man außerdem einen festgelegten Eigenanteil selbst, der sich prozentual berechnet und nach unten wie nach oben begrenzt ist.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz in der Elementarversicherung?
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Antragstellung (Wartezeit).
Kann die Wartezeit entfallen?
Ja. Die Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweilige Gefahr über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Der vereinbarte Selbstbehalt beträgt 10 % des entschädigungspflichtigen Betrages, mindestens 500 € und höchstens 5.000 €.
Wie wirkt sich der Selbstbehalt auf die Entschädigung aus?
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.