In der GVO Amtshaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Ende des Dienstverhältnisses:
1. Mitversichert sind Schäden aus der bisher versicherten dienstlichen Tätigkeit, die bis zu fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eintreten.
2. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist bzw. ihr außerordentlich gekündigt wurde.
3. Scheidet der Versicherungsnehmer während der Dauer des Vertrages aus dem Dienst aus, so erlischt der Vertrag über die Amtshaftpflichtversicherung. Die Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen.
Dokumentversion: 2020.10