In der GVO Amtshaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Ausschlüsse:
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Betrieb oder den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden;
2. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
3. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
4. aus Flugsicherungs-, Flugund Schiffslotsentätigkeiten;
5. aus Bauarbeiten jeglicher Art;
6. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
7. aus pharmazeutischen Tätigkeiten (eingeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus lehrender Tätigkeit in diesem Bereich);
8. infolge bewusst vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiven Stoffen;
9. aus Veranstaltungen oder Abbrennen von Feuerwerken;
10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosionskörpern;
11. aus Forschungsoder Gutachtertätigkeiten;
12. aus der Jagdausübung;
13. aus der Beschädigung von Kommissionsware;
14. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienstoder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
15. wegen Schäden am Bauwerk oder Baugrundstück, das Gegenstand der dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit ist;
16. wegen Schäden, die darauf zurück zu führen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert, soweit es sich um Schäden an Abfallentsorgungsanlagen handelt;
17. infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;
18. wegen genetischer Schäden und aus Schadenfällen von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen dieser Stoffe oder Strahlen ausgesetzt sind. Unter diesen Ausschluss fallen auch Schüler, die unter Aufsicht die Präparate handhaben und als Hilfskräfte tätig sind;
19. wegen Schäden, die bewusst gesetz-, vorschriftsoder sonst pflichtwidrig verursacht worden
sind.
Dokumentversion: 2020.10