In der GVO Amtshaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Mitversicherung von Vermögensschäden:
1. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB GVO aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte und gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bauoder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
f) aus Reiseveranstaltungen;
g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
h) aus Rationalisierung und Automatisierung;
i) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie Kartelloder Wettbewerbsrechts;
j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vorund Kostenanschlägen;
k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungsoder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen;
l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
n) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen)
Dokumentversion: 2020.10