In der GVO Amtshaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum:
1. Mitversichert ist in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person gegenüber dem Dienstherrn aus dem Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum (z. B. Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenständen, Verwarnungsblocks).
2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
b) aus dem Abhandenkommen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen;
c) beim Ausscheiden aus dem Dienst.
3. Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme auf € 2.500 je Schadenereignis begrenzt. Es gilt eine Selbstbeteiligung von
€ 100,00.
Dokumentversion: 2020.10