In der GVO Amtshaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Tätigkeitsschäden:
Mitversichert ist abweichend zu Ziff. 7.7 AHB GVO die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen verursacht hat und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist auf € 10.000 je Schadenereignis begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von € 500 zu tragen.
Dokumentversion: 2020.10