In der GVO Amtshaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Auslandsaufenthalt:
Mitversichert ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen für ausgeübte versicherte dienstliche Tätigkeiten, die bei unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas sowie einem sonstigen vorrübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr eingetreten sind. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Dokumentversion: 2020.10