In der GVO Amtshaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Mietsachschäden:
1. Mitversichert ist abweichend von Ziff. 7.6 AHB GVO die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung von Räumen und deren Ausstattung, die die versicherte Person anlässlich von Dienstund Geschäftsreisen gemietet hat.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kesselund Warmwasseraufbereitungen sowie an Elektround Gasgeräten und alle sich daraus ergebende Vermögensschäden,
c) wegen Schäden infolge von Schimmelbildung.
Dokumentversion: 2020.10