In der GVO Amtshaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Mitversicherte Risiken:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. aus der Befriedigung begründeter Ansprüche aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat, insbesondere etwaiger Rückgriffsansprüche des Dienstherrn,
2. aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen ausschließlich zu Dienstzwecken (einschließlich dienstlich angeordneter Übung);
3. als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrage des Dienstherrn;
Dokumentversion: 2020.10