In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Besondere Umweltrisiken:
1. Gewässerschäden
1. Gegenstand der Versicherung
a) Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden als Sach- schäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) – Restrisi- ko – mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
b) Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzel- gebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
c) Ebenso besteht Versicherungsschutz als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube aus- schließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
d) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes be- stimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
e) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Ver- waltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Ver- sicherungsnehmers gemäß des SGB handelt.
2. Heizöltanks
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässer- schäden als Inhaber eines Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Risikos.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist
a) eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Installation durch einen Fachmann, z.B. Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS),
b) eine mindestens jährlich durchgeführte Wartung durch einen Fachbetrieb,
c) die unverzügliche Beseitigung von Mängeln durch einen Fachbetrieb,
d) das Vorhandensein von Schutzvorrichtungen, z.B. Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage, Leckanzeige und Auffangwanne.
3. Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an un- beweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewäs- serschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage – gemäß Abschnitt IX. Ziff. 1. b, c und 2. - selbst.
Der Versicherungsnehmer hat je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von 250 € zu tragen.
4. Rettungskosten
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außerge- richtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB.
b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungs- summe übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
5. Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienen- den Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
6. Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen Ziff. 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung.
7. Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
8. Subsidiarität
Soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht, entfällt der Versiche- rungsschutz aus diesem Vertrag.
2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (USchadG)
1. Mitversichert sind abweichend von AHB GVO auch öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprü- che zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Voraussetzung ist, dass die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt ge- langt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig er- folgt ist. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB 2012, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund- stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
2. Nicht versichert sind
a) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen für die der Versicherungsnehmer aus einem an- deren Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
3. Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB GVO im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abwei- chend von Ziff. 7.9 AHB GVO auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs- gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
4. Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verur- sacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer ge- richteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden, die durch unvermeidbare, notwen- dige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
5. Subsidiarität
Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versiche- rungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Dokumentversion: 2020.04