In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Immobilien, Haus- und Grundbesitz, Bauherr:
1. Selbstgenutzte Immobilien
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (z.B. Eigentümer
oder Mieter)
a) einer oder mehrerer selbstgenutzter Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen in Europa.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigen- tümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
b) von maximal zwei selbstgenutzten Einfamilienhäusern oder eines Zwei- bzw. Mehrfamilienhauses inklusive dazugehörender Einliegerwohnungen in Europa.
c) eines in Europa liegenden und selbstgenutzten Wochenend- oder/ Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens.
d) eines im Inland gelegenen, selbst bewohnten, nicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaftli- chen (Bauern-/ Guts-) Hofes (Bauern-/ Gutshof). Nicht versichert sind die landwirtschaftlichen Nutz- flächen.
2. Mitversichert sind die zu den vorstehend unter a) bis d) genannten Immobilien gehörenden Gara- gen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope und private Flüssigastanks sowie eines Schreber-/ Kleingarten inklusive Laube.
2. Unbebaute Grundstücke
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von in Europa liegender unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 15.000 qm, auch wenn diese ver- pachtet werden.
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Grundstücke in Europa gelegen sind.
3. Selbstgenutzte Büros
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der vom Ver- sicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen selbst genutzten Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten Fläche 50 % übersteigt.
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Grundstücke in Europa gelegen sind.
4. Verkehrssicherungspflichten
1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der unter Ziff. 1, 2 und 3 genannten Risiken aus der Ver- letzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
2. Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertrags- partners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
5. Vermietung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer aus der dauer- haften oder vorübergehenden Vermietung von
a) einzelnen Wohnräumen, auch an Feriengäste,
b) einzelnen Räumen, nicht aber zu gewerblichen Zwecken,
c) maximal sechs Wohneinheiten bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 35.000 €, auch Einfamili- enhäuser mit Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhaus,
d) dem mitversicherten Wochenend-/ Ferienhaus bzw. dem mitversicherten fest installierten Wohn- wagen,
e) Garagen und Stellplätze.
6. Miteigentum
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Miteigentum
a) an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätzen, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter,
b) an den nicht zu den oben angeführten Immobilien gehörenden Garagen und Stellplätzen.
7. Erneuerbare Energien
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb und der Un- terhaltung von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien, wie z.B.
a) Photovoltaik- und Solaranlage (bis 20 kw/p) sowie die Einspeisung des Stroms in das Netz des örtlichen Stromversorgers,
b) Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
c) Kleinwindanlagen,
d) Mini-Blockheizkraftwerke.
2. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Abgabe von Energie an Dritte gelten vom Ver- sicherungsschutz ausgeschlossen.
3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für das Schadenereignis eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung).
8. Besitz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
9. Bauherr
1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unter- nehmer von Baumaßnahmen, wie z. B. Neubauten, Umbauten, Anbauten, Reparaturen, Abbruch und Grabarbeiten. Versicherungsschutz besteht bis zu einer Bausumme von 200.000 € je Bauvorhaben. Mitversichert sind dabei auch private Eigenleistungen sowie Nachbarschaftshilfe.
Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Wird die ge- nannte Bausumme überschritten entfällt der Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung.
2. Mitversichert ist dabei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten und ordnungsgemäß zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Perso- nen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen bei Dritten verursachen.
3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
4. Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs- vertrag (z.B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Dokumentversion: 2020.04