In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Forderungsausfall:
1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versiche- rungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es muss sich um ein Risiko aus dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages handeln.
b) Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadener- satzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähig- keit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist.
c) Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in diesem Vertrag geregelten Privathaftpflicht- versicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfallde- ckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht.
3. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte
a) aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes,
b) aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr- zeuges,
c) sowie für solche, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.
2. Leistungsvoraussetzung
1. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leis- tungspflichtig, wenn
a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Eu- ropäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Lichtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorge- nannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel be- standen hätte,
b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versiche- rungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
aa) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
bb) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstaatliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgege- ben hat oder
cc) ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde., und
c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versi- cherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versiche- rer mitzuwirken.
3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
1. Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderungen.
2. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versiche- rungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
3. Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
4. Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt IV – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eintreten.
5. Besondere Ausschlüsse der Forderungsausfalldeckung
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechts- mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Hausratversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht soweit es sich um Rückgriffs-, Beteili- gungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt,
e) Ansprüche aus Schäden an Immobilien.
Dokumentversion: 2020.04