In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Deckungserweiterungen:
1. Schäden durch nicht deliktfähige Personen und Kinder
1. Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialver- sicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
2. Die Entschädigungsleistung ist auf 100.000 € je Schadenereignis und je Schadenjahr begrenzt.
3. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadener- satzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
2. Schäden durch nicht deliktfähige Kinder, für die vorübergehend die Aufsichts- pflicht übernommen wurde
1. Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vo- rübergehend die Aufsichtspflicht übernommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf die Deliktun- fähigkeit berufen, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
2. Die Entschädigungsleistung ist auf 100.000 € je Schadenereignis und je Schadenjahr begrenzt.
3. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadener- satzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
3. Ansprüche der Personen
untereinander
1. Abweichend von Ziff. 7.4 und 7.5 AHB GVO sind Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden versichert.
2. Dies beinhaltet auch übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozial- hilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentli- chen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
4. Versicherungswechsel
1. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit ablehnen.
2. Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützten und die Ansprüche gegen den Vorversiche- rer an uns den Versicherer abtritt.
3. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit dieses Versicherungsvertrages fällt und der Vor- versicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen.
4. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versi- cherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebenden Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
5. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
1. Wird der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit des Vertrages unverschuldet arbeitslos, wird der Vertrag auf Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald sich der Versicherungsnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Die Arbeitslosig- keit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
2. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und unverschuldet durch Kündigung seines Arbeitgebers oder im Rahmen eines Insol- venzverfahrens seinen Arbeitsplatz verliert und sich arbeitslos meldet. Die wöchentliche Arbeitszeit muss zudem mindestens 20 Stunden betragen haben. Das Arbeitsverhältnis darf nicht zum Zweck der Ausbildung in einem Beruf geschlossen worden sein.
3. Während der Außerkraftsetzung wird beitragsfreier Versicherungsschutz mit den zuletzt gültigen Versicherungssummen gewährt, wenn der Versicherungsnehmer bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens 3 Monaten die Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung bezahlt hat. Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach insgesamt ein- jähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn.
4. Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, mindestens jedoch alle drei Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Beitragsfreistellung zu geben und geeignete Nachweise vorzulegen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, endet die Beitragsfreistellung. Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. Dies gilt nicht, solange eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistellung aufgrund eines erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt.
5. Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als ein Jahr
andauert.
Besserstellungsklausel/ Besitzstandsgarantie
Besserstellungsklausel/ Besitzstandgarantie
1.1. Sollte sich im Schadenfall herausstellen, dass Sie durch die Privathaftpflicht-Versicherungsbe- dingungen des Vorvertrages beim unmittelbar vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versiche- rungsumfang bessergestellt gewesen wären, wird nach den Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrages reguliert.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur soweit, dass
a) der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenem Versicherungsunternehmen bestand,
b) die Vorversicherung bei Antragstellung angegeben wurde,
c) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben,
d) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand,
e) die Besserstellung aus dem direkten Vorvertrag resultierte,
f) die im aktuellen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen die Höchster- satzleistung darstellen.
1.2. Die Besitzstandsgarantie beschränkt sich auf 3 Jahre nach Erstbeginn der Versicherung.
2. Leistungsvoraussetzung für die vorstehend genannten Erweiterungen Ziff. 6 1. und 2. Voraussetzung ist, dass Sie der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) nachweisen. Im Falle der
Besitzstandsgarantie ist zusätzlich der Versicherungsschein des Vorversicherers vorzulegen.
3. Ausschlüsse
Darüber hinaus gilt die Best-Leistungsgarantie und die Besserstellungsklausel/Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen,
b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus,
c) beruflichen und gewerblichen Risiken,
d) Vorsatz,
e) vertraglicher Haftung,
f) Eigenschäden,
g) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter- liegen,
h) Assistance-Dienstleistungen, wie unter anderem Not- und Handwerkerservice, juristische Hilfe- leistungen, Betreuungsleistungen,
i) auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführende Schadenereignisse,
j) dem Halten und Hüten von Tieren,
k) dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungs- oder führerscheinpflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
4. Teil-Kündigungsmöglichkeit
Die Regelungen zur Best-Leistungsgarantie“ und der „Besserstellungsklausel/ Besitzstandsgaran- tie“ können ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- nat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
7. Neuwertentschädigung
1. Der Versicherer leistet Schadenersatz bis zum Neuwert auf Wunsch des Versicherungsnehmers.
Der beschädigte/ zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/ Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
2. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich ein Anspruch auf den Zeitwert.
3. Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
4. Ausgeschlossen bleiben Schäden an
a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. Mobilte Telefone, Pager),
b) Computer jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z.B. Laptop, Tablet-PC),
c) Film- und Fotoapparate,
d) tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z.B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte),
e) Brillen jeder Art,
f) Mobiliar,
g) Kleidung,
h) Cerankochfelder,
i) Mietsachschäden.
5. Der Einschluss „Neuwertentschädigung“ kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Falle berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
8. Ansprüche aus Benachteiligungen/ Antidiskriminierung
1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.17 AHB GVO – Haftpflichtansprüche wegen Anfein- dung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Pri- vathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigen Personen. Beschäftigte Personen sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflicht- verletzung herbeigeführt haben.
b) Ansprüche auf Entschädigung und/ oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind.;
c) Ansprüche wegen
aa) Gehalt,
bb) rückwirkende Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversor- gung,
cc) Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
dd) Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
9. Innovationsklausel
Sind die bei Vertragsabschluss gültigen Besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag im Laufe der Vertragslaufzeit geändert worden, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
10. Abweichung gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die vorliegenden Bedingungen zur Haftpflichtversicherung aus- schließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versiche- rungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen sowie den Mindeststandard des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie abweichen.
11. Keine Leistungsbeschränkung wegen versehentlicher Obliegen- heitsverletzung
Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) genannten Folgen treten bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegen- heit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
12. Verzicht auf die Einhaltung
der Kündigungsfrist
Abweichend von Ziff. 16.2 und 16.4 AHB GVO entfällt für den Versicherungsnehmer die Kündigungs- frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres.
13. Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
1. Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitiger gültiger auslaufender Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
a) Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer dem Versicherungsneh- mer Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären.
b) Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
c) Eine Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
d) Dabei bilden die in dem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen den Rahmen für die gleichartige Leistung aus allen Versicherungsverträgen zusam- men.
e) Leistet der Versicherer aus einer anderen Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungs- nehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
f) Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages.
2. Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes anteilig auf Basis des nicht zustande gekomme- nen Anschlussvertrages erhoben werden.
3. Beide Vertragsparteien haben das Recht die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
4. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich
a) den Versicherungsfall anzuzeigen, sofern bereits für ihn erkennbar ist, dass der anderweitige Ver- sicherer nicht oder nur teilweise leistet,
b) den Versicherungsfall spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versi- cherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
c) jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
14. Vertragsfortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/ oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Bei- tragsrechnung durch einen der vorgenannten Mitversicherten eingelöst, so wird diese Person Versi- cherungsnehmer.
15. Beitragsanpassung
In Erweiterung zu Ziff. 23 AHB GVO ist der Versicherer berechtigt, die Tarife für die Privathaftpflicht- versicherung (Nettobeitrag für die einzelne Risikoart sowie Prämienzuschläge für erweiterten Ver- sicherungsschutz) mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge aufgrund der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhält- nis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versiche- rungsprämie) wiederherzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versi- cherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
16. Keine automatische Selbst- beteiligungen oder Beitragserhö- hungen im Schadenfall
Der Versicherer garantiert, dass nach einem Schadenfall keine automatisierte Beitragserhöhung stattfindet oder dem Vertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Der Versicherer behält sich im Schadenfall eine individuelle Anpassung vor.
Dokumentversion: 2020.04