In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Abwasser- und Allmählichkeitsschäden:
1. Sachschäden durch Abwasser
Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwasser und durch Ab- wasser aus dem Rückstau des Straßenkanals.
2. Allmählichkeitsschäden
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch allmähliche Einwirkungen der Tempe- ratur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
Dokumentversion: 2020.04