In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Mitversicherte Tätigkeiten:
1. Betriebspraktikum/ Fachprakti- scher Unterricht/ Ferienjobs
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der versicherten Perso- nen aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum, am fachpraktischen Unterricht (z.B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität) oder einem Ferienjob, auch für die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen.
2. Schäden durch unentgeltliche Hilfeleistungen/ Gefälligkeits- schäden
Verursacht der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person einen Schaden bei privater, un- entgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschwei- genden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
3. Freiwillige Hilfeleistung bei Notfällen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten im Rahmen dieser Hilfeleistung.
4. Ehrenamtliche Tätigkeiten
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
Hierunter fällt z.B. die Mitarbeit
a) in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
b) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
c) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
d) als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreu- ers gemäß § 1897 Abs. 6 BGB.
Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönlich gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
2. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung), leistet der Versicherer keine Entschädigung.
3. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöf- fe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr.
b) wirtschaftlichen/ sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z.B. als Betriebs- und Per- sonalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 Abs. 6 BGB.
5. Tätigkeit als Tagesmutter/ Tagesvater/ Babysitter
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen, entgeltlichen oder im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über geringfügige Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter/
-vater.
2. Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung über- nommenen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/ oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. Spielen, Ausflüge.
3. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
4. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (z.B. Kin- dergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten).
5. Nicht versichert sind die persönlich gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
6. Erlangt ein Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag, entfällt der Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag.
6. Selbstständige, nebenberufli- che Tätigkeiten im Rahmen eines Kleingewerbes
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Per- sonen aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz bis maximal 12.000 €, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz durch eine andere Haft- pflichtversicherung besteht.
2. Bei der selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um
a) Flohmarkt- und Basarverkauf,
b) Änderungsschneiderei, Handarbeiten,
c) Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
d) Annahme von Sammelbestellungen,
e) Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassungen, Übersetzungen,
f) die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskurse,
g) den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk,
h) die Betätigung als Alleinunterhalter, Friseur, oder Fotograf, oder Gärtner,
3. Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
4. Der Versicherer ist zudem von der Leistung frei, wenn der Jahres-Gesamtumsatz im vorigen Ge- schäftsjahr 12.000 € überstieg.
7. Haftpflichtansprüche von Ar- beitgebern oder Arbeitskollegen
1) Versichert ist – abweichend zu Ziff. 7.7 AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber und Arbeitskollegen auf- grund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten.
2. Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag entfällt der Versi- cherungsschutz aus diesem Vertrag.
3. Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenfall und Versicherungsjahr 10.000 €.
4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
b) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch von Geld, Urkunden und Wertpapieren,
c) Vermögensfolgeschäden,
d) Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
e) Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversiche-
rern und Arbeitgebern.
8. Sportausübung
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Per- sonen aus der Ausübung von Sport.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
a) einer jagdlichen Betätigung,
b) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie Vorbereitungen hierzu (Training).
9. Waffen und Munition
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
Handlungen.
Dokumentversion: 2020.04