In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Fahrzeuge und Sportgeräte:
1. Kraft-, Luft- und Wasserfahr- zeuge
1. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Halters, Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden, sowie sonstige Risiken, die der Versicherungspflicht unterliegen.
2. Gebrauch von nicht versiche- rungspflichtigen Landfahrzeugen
1. Versichert ist – abweichend von Ziff. 3.1 - 2. und Ziff. 4.3 - 1. AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von aus- schließlich folgenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeugen:
a) eigene und geliehene Fahrräder, Skateboards, Rollschuhe/Inline-Skates und dgl.,
b) Landfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,
c) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Rasenroboter, Aufsitzmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,
d) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,
e) Elektrofahrräder (Pedelecs bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit), motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen bis 30 km/h (auf Golfplätzen unbegrenzt), motorgetriebene Roll- und Krankenfahrstühle,
f) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
g) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
2. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB GVO (Rechts- folgen bei Verletzung der Obliegenheiten).
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
3. Soweit für Schäden durch den Gebrauch der vorgenannten Fahrzeuge eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädi- gung aus dieser Deckung vor (Subsidiarität).
3. Im europäischen Ausland gemietete Kraftfahrzeuge („Mallorca-Deckung“)
1. Versichert ist – abweichend von Ziff. 6.1 AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Führer eines fremden gemieteten versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
2. Als Kraftfahrzeuge gelten
a) Personenkraftwagen,
b) Krafträder,
c) Wohnmobile bis zu 4 t zulässiges Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (ein- schließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
Für dieses Kfz gelten nicht die Ausschlüsse Ziff. 3.1 - 2. AHB GVO (Erhöhung und Erweiterung) und in Ziff. 4.3 - 1. AHB GVO (Vorsorgeversicherung).
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB GVO (Rechts- folgen bei Verletzung der Obliegenheiten).
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs- vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
4. Rabattrückstufung bei geliehe- nen Kraftfahrzeugen
1. Versichert ist – abweichend von Ziff. 3. 3.1 - 2. und Ziff. 4.3 - 1. AHB GVO – wenn eine versicherte Person beim Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, das ihr von einem Dritten privat, unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Haftpflichtschaden verursacht.
2. Erstattet wird der Vermögensschaden, der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entsteht. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarif- bestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entnom- men werden kann.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit- versicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
5. Betankungsschäden an gelie- henen, gemieteten und überlasse- nen Kraftfahrzeugen
1. Versichert ist – abweichend von Ziff. 3.1 - 2. und Ziff. 4.3 - 1. AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden privat geliehenen, gemieteten oder ge- fälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
2. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z.B. Dienst-/Firmenwagen oder eigene Leasing-Fahrzeuge).
3. Die Höchstentschädigung der GVO ist auf 2.500 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von 250 € zu tragen.
6. Be- und Entladeschäden
1. Versichert ist – abweichend von Ziff. 3.1 - 2. und Ziff. 4.3 - 1. AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Halter wegen Schäden, die bei Dritten beim Be- oder Entla- den seines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursacht wurden.
2. Die Höchstentschädigung des Versicherers ist auf 2.500 € je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von 100 € zu tragen.
3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für das Schadenereignis eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung).
7. Wasserfahrzeuge
Versichert ist – abweichend von Ziff. 3.1 - 2. und Ziff. 4.3 - 1. AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von aus- schließlich folgenden Wasserfahrzeugen:
a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel oder, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außen- bordmotoren) oder Treibsätze, z.B. Schlauch-, Paddel-, Tret-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier,
b) eigene und fremde Windsurfbretter,
c) eigene und fremde Segelboote ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, nur soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist oder nicht anderweitig Versicherungsschutz erlangt werden kann,
d) eigene und gelegentlich genutzte fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, nur soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist oder nicht anderweitig Versicherungsschutz er- langt werden kann.
8. Luftfahrzeuge / Drohnen
1. Versichert ist – abweichend von Ziff. 3.1 - 2. und Ziff. 4.3 - 1. AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von ausschließlich solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
2. Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und der Gebrauch von
a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 30 kg nicht übersteigt,
b) Kitesport-Geräten, z.B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys u.ä., nicht jedoch das ziehende Boot selbst,
c) privaten, nicht gewerblichen ferngesteuerten Fluggeräten mit Motoren oder Treibsätzen (z.B. Droh- nen, Modellflugzeuge, Helikopter, Quadrocobter), deren Abfluggewicht 5 kg nicht übersteigt.
3. Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden Vorschriften und Verordnungen einhalten. Der Versicherungsschutz entfällt bei Ver- stoß gegen die geltenden Nutzungsvorgaben (z.B. Erlaubnispflicht, Kenntnisnachweis oder Betriebs- verbote).
4. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für das Schadenereignis eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung).
Dokumentversion: 2020.04