In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Mietsachschäden und Schäden an geliehenen Sachen:
1. Mietsachschäden an Gebäuden
1. Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi- gung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alles sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
c) wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
d) wegen Schäden infolge von Schimmelbildung.
2. Schäden an gemieteten beweg- lichen Sachen in Ferienunterkünf- ten
1. Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB GVO – die gesetzliche Haftflicht aus der Beschä- digung von beweglichen Einrichtungsgegenständen in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen/
-häusern anlässlich von Reiseaufenthalten, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person bis zu einer Dauer von maximal 6 Monaten gemietet, gepachtet oder geliehen hat.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen so- wie an Elektro- und Gasgeräten und alles sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
c) wegen Schäden infolge von Schimmelbildung.
3. Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen
1. Versichert ist – abweichend zu 7.6 AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines be- sonderen Verwahrungsvertrages sind.
2. Zu diesen Sachen gehören auch medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden
a) an Sachen, die dem Beruf oder dem Gewerbe der versicherten Personen dienen,
b) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
c) an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren,
d) an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 10.000 € je Versicherungsfall.
5. Für die Miet- und Leihdauer gibt es keine Begrenzung. Die Ausschlüsse für Mietsachschäden ge- mäß Abschnitt V. Ziff. 1 2. gelten unverändert fort.
Dokumentversion: 2020.04