In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung sind Mietsachschäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Wohnräumen ebenso abgesichert wie Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften sowie an fremden beweglichen Sachen – inklusive klar geregelter Ausschlüsse und einer Höchstersatzleistung von 10.000 € je Versicherungsfall.
1. Mietsachschäden an Gebäuden
Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alles sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- wegen Schäden infolge von Schimmelbildung.
2. Schäden an gemieteten beweglichen Sachen in Ferienunterkünften
Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen/-häusern anlässlich von Reiseaufenthalten, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person bis zu einer Dauer von maximal 6 Monaten gemietet, gepachtet oder geliehen hat.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alles sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- wegen Schäden infolge von Schimmelbildung.
3. Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen
Versichert ist – abweichend zu 7.6 AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Zu diesen Sachen gehören auch medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden:
- an Sachen, die dem Beruf oder dem Gewerbe der versicherten Personen dienen,
- durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
- an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren,
- an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 10.000 € je Versicherungsfall.
Für die Miet- und Leihdauer gibt es keine Begrenzung. Die Ausschlüsse für Mietsachschäden gemäß Abschnitt V. Ziff. 1 2. gelten unverändert fort.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelungen erweitern den Haftpflichtschutz auf Dinge, die man privat nutzt, aber nicht selbst besitzt: gemietete oder geliehene Wohnräume, Einrichtung in Ferienunterkünften sowie fremde bewegliche Sachen. Beschädigt man solche Dinge, kann die Versicherung im Rahmen der genannten Bedingungen einspringen. Bestimmte Schäden – etwa durch normalen Verschleiß oder an Fahrzeugen – bleiben jedoch außen vor. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind Schäden an einer gemieteten Ferienwohnung mitversichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen/-häusern, die anlässlich von Reiseaufenthalten bis zu maximal 6 Monaten gemietet, gepachtet oder geliehen wurden.
Wie hoch ist die Höchstersatzleistung bei Schäden an fremden Sachen?
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 10.000 € je Versicherungsfall.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, an Schmuck- und Wertsachen, an Geld, Urkunden und Wertpapieren sowie an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Bei Mietsachschäden an Gebäuden gelten zusätzlich Ausschlüsse für Glasschäden und Schimmelbildung.
Sind geliehene medizinische Geräte mitversichert?
Ja. Zu den fremden Sachen gehören auch medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Gibt es eine Begrenzung der Miet- und Leihdauer bei fremden Sachen?
Für die Miet- und Leihdauer gibt es keine Begrenzung. Die Ausschlüsse für Mietsachschäden gemäß Abschnitt V. Ziff. 1 2. gelten unverändert fort.
Dokumentversion: 2020.04