In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Mitversicherte Personen:
1. Personen in häuslicher Gemeinschaft
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staa- ten.
2. im Fall der ausdrücklichen Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen des in häus- licher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen Lebens- gemeinschaft, sofern:
a) der Partner unter der gleichen Adresse behördlich gemeldet ist,
b) im Antrag mit Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum genannt ist.
3. des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden alleinstehenden Angehö- rigen, sofern dieser unter der gleichen Adresse behördlich gemeldet ist.
Als mitversicherte alleinstehende Angehörige gelten
a) Eltern, Adoptiveltern,
b) Schwiegereltern,
c) Stiefeltern und
d) (Ur-) Großeltern.
4. der Elternteile des Versicherungsnehmers, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben.
5. der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers aufhalten (z.B. Au-Pair, Austauschschüler).
6. der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bei einem anderen Versicherer besteht, haftet die- ser im Rahmen seines Vertrages/Schuldverhältnisses allein.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun- fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuch VII handelt.
2. Kinder
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solan- ge sie sich in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (beruf- liche Erstausbildung – Lehre und/ oder Studium , auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen sozialen bzw. ökolo- gischen Jahres) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungs- schutz bestehen.
2. der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bei vorliegender Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss an die Schul-/ Berufsausbildung sowie während der Wartezeit bis zum Ausbildungs-/Studienbeginn und auch bei vorübergehenden berufli- chen Tätigkeiten, maximal jedoch 1 Jahr und solange sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versi- cherungsnehmer leben.
3. der in häuslicher Gemeinschaft, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbaren Partnerschaften anderer Staaten lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder kör- perlicher Behinderung ohne Altersbegrenzung, sofern sie im Haushalt des Versicherungsnehmers oder in einer Einrichtung leben.
3. Einschränkungen und
Erweiterungen zu II. 1. und 2.
1. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer ande- ren zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).
2. Für mitversicherte Personen gemäß Abschnitt II. Ziff. 1. - 1., 2., 3. und Abschnitt II. 2. - 1. gelten etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgeber wegen Personenschä- den mitversichert.
3. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- cherung (siehe Abschnitt XIX), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person gilt.
4. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Dokumentversion: 2020.04