In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Auslandsaufenthalte:
1. Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle,
a) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland oder Ausland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
b) die auf die vorübergehende Benutzung und Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziff. III 1.1a) – c) zurückzuführen sind.
2. Versicherungsschutz besteht für vorübergehende Auslandsaufenthalte weltweit für maximal 5 Jah- re und innerhalb von Europa ohne eine zeitliche Eingrenzung.
3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
4. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anord- nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 250.000 € zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine von der GVO dem Versicherer zu leistender Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsneh- mer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Dokumentversion: 2020.04