In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Gegenstand der Versicherung:
1. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufes, Dienstes oder Amtes.
2. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen, bzw. Embargos, die durch die Verei- nigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit den nicht europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Dokumentversion: 2020.04