Bei der GVO Versicherung im Wohngebäudeschutz kann der Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten – des Versicherten – abschließen; die Rechte aus dem Vertrag stehen dabei allein dem Versicherungsnehmer zu, selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Geregelt ist zudem, unter welchen Bedingungen die Entschädigung ausgezahlt wird und wann neben der Kenntnis des Versicherungsnehmers auch die des Versicherten berücksichtigt wird.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Rechte aus diesem Vertrag kann nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann verlangen, dass vor der Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer der Nachweis erbracht wird, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
- Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
- Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
- Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer darf einen Vertrag im eigenen Namen abschließen, um das Interesse eines anderen (des Versicherten) abzusichern. Über die Rechte aus dem Vertrag verfügt allein der Versicherungsnehmer, auch wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Die Entschädigung wird nur mit Zustimmung des jeweils anderen ausgezahlt bzw. verlangt. In bestimmten Fällen zählt neben der Kenntnis des Versicherungsnehmers auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus einem Vertrag für fremde Rechnung ausüben?
Nur der Versicherungsnehmer, nicht der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung fordern?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis der Zustimmung des Versicherten verlangen.
Wird bei der Versicherung für fremde Rechnung auch das Verhalten des Versicherten berücksichtigt?
Ja, soweit Kenntnis und Verhalten des Versicherungsnehmers rechtlich bedeutsam sind, werden auch die des Versicherten berücksichtigt. Für sein eigenes Interesse muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten aber nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte sein Repräsentant ist.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten keine Rolle?
Sie ist unerheblich, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie ist dagegen relevant, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016