Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung sind nach einem Versicherungsfall auch bestimmte Folgekosten mitversichert – konkret die notwendigen und tatsächlich angefallenen Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten. Erstattet werden zum Beispiel das Wegräumen und der Abtransport von Schutt zum nächsten Ablagerungsplatz sowie das Bewegen anderer Sachen zur Wiederherstellung. Die Entschädigung ist dabei auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten:
Aufräumungs- und Abbruchkosten
Ersetzt werden die Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen. Dazu gehören außerdem:
- das Wegräumen und der Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz
- das Ablagern und Vernichten dieser Reste
Bewegungs- und Schutzkosten
Versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Die Entschädigung für die versicherten Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden übernimmt die Versicherung nicht nur den eigentlichen Sachschaden, sondern auch bestimmte notwendige Folgekosten. Dazu zählen das Aufräumen und Abbrechen beschädigter Sachen, der Abtransport von Schutt sowie dessen Ablagern und Vernichten. Ebenfalls versichert sind Kosten, wenn für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Diese Erstattung ist jedoch auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Häufige Fragen
Welche zusätzlichen Kosten sind nach einem Schaden mitversichert?
Versichert sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten, die infolge eines Versicherungsfalles entstehen.
Was fällt unter die Aufräumungs- und Abbruchkosten?
Darunter fallen das Aufräumen und der Abbruch versicherter Sachen sowie das Wegräumen und der Abtransport von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und das Ablagern und Vernichten.
Wann werden Bewegungs- und Schutzkosten erstattet?
Diese Kosten sind versichert, wenn zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Gibt es eine Obergrenze für die Erstattung dieser Kosten?
Ja, die Entschädigung für die versicherten Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016