Bei der GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung wird eine Folgeprämie zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig und gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn sie innerhalb der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Frist erfolgt. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, kann der Versicherer per Mahnung eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen, bei fortdauerndem Verzug leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen.
Fälligkeit
Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern. Dabei bestimmt er eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert. Außerdem muss er auf die Rechtsfolgen hinweisen, die sich aus der nicht fristgerechten Zahlung ergeben – also auf Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der Prämie, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Wurde die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden, gilt für die Zahlung eine Frist von einem Monat nach Fristablauf.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie muss zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode gezahlt werden; rechtzeitig ist sie, wenn sie innerhalb der im Versicherungsschein oder in der Rechnung genannten Frist erfolgt. Zahlt der Versicherungsnehmer verspätet, kann der Versicherer Schadenersatz verlangen und ihn per Mahnung mit mindestens zwei Wochen Frist zur Zahlung auffordern. Bleibt die Zahlung danach aus, kann der Versicherer bei einem Versicherungsfall leistungsfrei sein und den Vertrag fristlos kündigen. Wird innerhalb eines Monats nachgezahlt, wird die Kündigung unwirksam – die Leistungsfreiheit bleibt jedoch bestehen.
Häufige Fragen
Wann gilt die Folgeprämie als rechtzeitig gezahlt?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist. Fällig wird die Folgeprämie zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode.
Welche Frist gilt bei einer Mahnung wegen nicht gezahlter Folgeprämie?
Der Versicherer kann in Textform zur Zahlung auffordern und dabei eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung setzen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten einzeln beziffert werden und auf Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Was passiert bei einem Schaden, wenn die Prämie trotz Mahnung nicht gezahlt wurde?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer weiterhin mit der Zahlung von Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Leistung frei.
Kann eine Kündigung durch Nachzahlung noch abgewendet werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlt – oder, wenn die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden war, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon jedoch unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016