Wann die GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung die Entschädigung auszahlt, hängt vom Abschluss der Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs ab; einen Monat nach Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung verlangen. Der über den Zeitwert hinausgehende Neuwertanteil wird erst nach Nachweis der gesicherten Wiederherstellung fällig, und für verspätete Zahlungen gelten feste Regeln zur Verzinsung sowie mögliche Gründe, die Zahlung aufzuschieben.
Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, sobald der Versicherer seine Feststellungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen hat.
Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in der Höhe beanspruchen, die nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Der Teil der Entschädigung, der über den Zeitwertschaden hinausgeht, wird erst fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Rückzahlung des Neuwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vom Versicherer für den über den Zeitwert hinausgehenden Teil geleistete Entschädigung zurückzuzahlen. Dies gilt einschließlich etwaiger dafür gezahlter Zinsen, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt Folgendes, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird.
- Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen für die Fälligkeit und die Verzinsung wird der Zeitraum nicht berücksichtigt, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft,
- eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
Was bedeutet das konkret?
Die Entschädigung wird ausgezahlt, sobald der Versicherer geklärt hat, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung kann eine Abschlagszahlung in Höhe des Mindestbetrags verlangt werden, während der Anteil über den Zeitwert hinaus erst fließt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nachweislich gesichert ist. Für verspätete Zahlungen fallen Zinsen an, und der Versicherer darf die Auszahlung in bestimmten Fällen vorübergehend zurückhalten.
Häufige Fragen
Ab wann kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wann wird der Teil der Entschädigung über dem Zeitwert ausgezahlt?
Dieser Teil wird erst fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Wie hoch ist der Zinssatz bei verspäteter Zahlung?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, beträgt aber mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Kann der Versicherer die Zahlung hinauszögern?
Ja. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung bestehen, ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Anlass des Versicherungsfalles läuft oder die erforderliche Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016