Verkauft man ein bei der GVO Versicherung abgesichertes Wohngebäude, geht der bestehende Versicherungsschutz automatisch auf den Käufer über – bei Immobilien ab dem Datum des Grundbucheintrags. Der Erwerber übernimmt dann Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers, Veräußerer und Erwerber haften gemeinsam für die laufende Prämie, und beide Seiten haben besondere Kündigungsrechte. Wichtig ist die unverzügliche Anzeige der Veräußerung, damit der Leistungsanspruch erhalten bleibt.
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt der Erwerber in das Versicherungsverhältnis ein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs; bei Immobilien ist dies das Datum des Grundbucheintrages. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber für die Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.
Veräußerer und Erwerber haften als Gesamtschuldner für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst dann gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Kündigungsrechte
Der Versicherer darf dem Erwerber das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber darf das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief). Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Kennt der Erwerber das Bestehen der Versicherung nicht, gilt die Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis erlangt.
Wird nach diesen Regelungen gekündigt, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief).
Unterbleibt die Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn beide der folgenden Bedingungen zutreffen:
- Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Der Versicherer weist nach, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Abweichend davon ist der Versicherer dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles war die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und er hatte nicht gekündigt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versichertes Wohngebäude verkauft wird, übernimmt der Käufer den bestehenden Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten – bei Immobilien ab dem Eintrag ins Grundbuch. Alter und neuer Eigentümer haften gemeinsam für die laufende Prämie. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber können den Vertrag unter bestimmten Fristen kündigen. Der Verkauf muss dem Versicherer unverzüglich in Textform gemeldet werden, sonst kann in bestimmten Fällen der Leistungsanspruch entfallen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meiner Wohngebäudeversicherung, wenn ich das Haus verkaufe?
Der Käufer tritt in das Versicherungsverhältnis ein und übernimmt für die Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers. Bei Immobilien gilt dafür das Datum des Grundbucheintrages.
Wer muss nach dem Verkauf die Versicherungsprämie zahlen?
Für die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner gemeinsam. Wird jedoch vom Versicherer oder Erwerber gekündigt, haftet allein der Veräußerer für die Prämienzahlung.
Kann der Käufer die übernommene Versicherung kündigen?
Ja, der Erwerber kann das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform kündigen. Das Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; kennt der Erwerber die Versicherung nicht, gilt die Frist ab Kenntniserlangung.
Was passiert, wenn der Verkauf dem Versicherer nicht gemeldet wird?
Bleibt die Anzeige aus, muss der Versicherer nicht leisten, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und er nachweist, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. War ihm die Veräußerung bekannt oder war seine Kündigungsfrist bereits ohne Kündigung abgelaufen, bleibt er trotzdem leistungspflichtig.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016