Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung gilt eine Gefahrerhöhung als anzeigepflichtig, wenn sich etwa ein zuvor abgefragter Umstand ändert, ein Gebäude überwiegend leer steht, das Dach im Zuge von Baumaßnahmen entfernt wird oder ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird. Solche Umstände muss der Versicherungsnehmer melden, da sie das Risiko spürbar verändern.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
- ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
- an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
- in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen an oder in einem versicherten Gebäude können das Risiko erhöhen und müssen dem Versicherer gemeldet werden. Dazu zählen beispielsweise ein Leerstand des Gebäudes, Baumaßnahmen mit Entfernung des Daches oder die Aufnahme beziehungsweise Änderung eines Gewerbebetriebs. Auch die Änderung eines Umstands, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hatte, gehört dazu. Solche Situationen gelten als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
Häufige Fragen
Wann liegt bei meinem Gebäude eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Eine solche Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein vor Vertragsschluss abgefragter Umstand ändert, ein Gebäude oder der überwiegende Teil davon nicht genutzt wird, Baumaßnahmen das Dach ganz oder teilweise entfernen oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen, oder wenn ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.
Muss ich Leerstand des Gebäudes dem Versicherer melden?
Ja, wenn ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Gilt die Aufnahme eines Gewerbebetriebs im Gebäude als gefahrerhöhender Umstand?
Ja, wenn in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Was passiert bei einer Gefahrerhöhung?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind an anderer Stelle im Bedingungswerk gesondert geregelt.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016