Tauchen gestohlene oder verlorene Sachen wieder auf, regelt die GVO Versicherung in der Hausratversicherung, wie mit der Entschädigung zu verfahren ist: Vor der endgültigen Zahlung behält der Versicherungsnehmer seinen Anspruch, wenn er die Sache binnen zwei Wochen zur Verfügung stellt, nach der Zahlung kann er innerhalb von zwei Wochen wählen, das Geld zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Auch beschädigte Sachen, mögliche Rückerlangung, die Übertragung der Rechte und kraftlos erklärte Wertpapiere sind geregelt.
Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, gilt für die Entschädigung dieser Sache Folgendes:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Wurde die Sache in voller Höhe des Versicherungswerts entschädigt, kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Wurde die Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts entschädigt, muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine verschwundene oder gestohlene Sache wieder auftaucht, muss der Fund unverzüglich in Textform gemeldet werden. Ob der Versicherungsnehmer die Sache oder die Entschädigung behält, hängt davon ab, ob bereits gezahlt wurde und ob voll oder nur anteilig entschädigt wurde – jeweils mit einer Frist von zwei Wochen. Beschädigte Sachen kann der Versicherungsnehmer behalten und dafür die Reparaturkosten verlangen. Wer die Sache zurückgeben muss, überträgt Besitz, Eigentum und alle sonstigen Rechte an den Versicherer; für kraftlos erklärte Wertpapiere gelten besondere Regeln.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald der Versicherer oder der Versicherungsnehmer vom Verbleib der abhandengekommenen Sache erfährt, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen. Die Anzeige muss in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief.
Behalte ich die Entschädigung, wenn die Sache vor der abschließenden Zahlung wieder auftaucht?
Ja, der Anspruch auf die Entschädigung bleibt bestehen, wenn Sie dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Tun Sie das nicht, müssen Sie eine bereits geleistete – auch eine anteilig geleistete – Entschädigung zurückzahlen.
Kann ich die wiederaufgetauchte Sache behalten, nachdem ich schon entschädigt wurde?
Ja, Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten je nach voller oder anteiliger Entschädigung besondere Regelungen.
Was gilt, wenn die zurückerhaltene Sache beschädigt ist?
Behalten Sie die wiederherbeigeschaffte, aber beschädigte Sache, können Sie auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025