Wer bei einem Schaden in seiner Hausratversicherung der GVO Versicherung Kosten aufwendet, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, bekommt diese Aufwendungen erstattet – auch wenn sie erfolglos bleiben, sofern sie geboten waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ebenso werden Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens bis zur vereinbarten Höhe übernommen, wobei bestimmte Grenzen und Kürzungsrechte gelten.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er beim Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Das gilt auch dann, wenn die Aufwendungen erfolglos bleiben. Ebenso versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt oder unmittelbar bevorsteht, werden die Kosten übernommen, die der Versicherungsnehmer aufwendet, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern – bei einem bereits eingetretenen Fall auch dann, wenn diese Kosten erfolglos bleiben. Bei drohenden Schäden zahlt der Versicherer allerdings nur, wenn die Maßnahmen verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf seine Weisung erfolgten. Zusammen mit der übrigen Entschädigung sind diese Aufwendungen auf die Versicherungssumme je Position begrenzt, außer bei Weisung des Versicherers. Zusätzlich werden gebotene Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens bis zur vereinbarten Höhe erstattet.
Häufige Fragen
Werden Kosten auch dann erstattet, wenn die Rettungsmaßnahme nichts gebracht hat?
Beim Eintritt des Versicherungsfalles sind auch erfolglose Aufwendungen versichert, sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Was gilt, wenn ich einen Schaden abwenden will, der erst noch bevorsteht?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Bekomme ich die Kosten der Feuerwehr erstattet?
Nein, Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Werden die Kosten für einen eigenen Sachverständigen übernommen?
Kosten für einen vom Versicherungsnehmer hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025