Wer bei der GVO Versicherung eine Hausratversicherung abschließt, muss bis zur Abgabe der Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat – etwa per E-Mail, Fax oder Brief. Werden diese Angaben unvollständig oder falsch gemacht, drohen je nach Verschulden Rücktritt, Kündigung, Vertragsänderung oder Anfechtung; zugleich gelten für den Versicherer feste Fristen, Hinweispflichten und Grenzen, bis wann er diese Rechte überhaupt ausüben darf.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat – zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief – und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen in Textform erst nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber noch vor der Vertragsannahme stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform – zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief – auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor Vertragsabschluss müssen Sie alle bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Machen Sie dabei falsche oder unvollständige Angaben, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder zu anderen Bedingungen fortführen; bei Arglist ist zusätzlich eine Anfechtung möglich. Der Versicherer muss diese Rechte innerhalb bestimmter Fristen schriftlich geltend machen und Sie vorher auf die Folgen hingewiesen haben. In vielen Fällen können Sie durch entsprechende Nachweise die nachteiligen Folgen abwenden.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Abschluss der Hausratversicherung machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief – gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Das gilt auch für Fragen, die der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme stellt.
Was passiert, wenn ich bei den Fragen unvollständige oder falsche Angaben gemacht habe?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder zu anderen Bedingungen fortführen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist ein Rücktritt möglich, bei leichter Fahrlässigkeit oder schuldloser Verletzung eine Kündigung. Weisen Sie nach, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, besteht kein Rücktrittsrecht.
Wie lange kann der Versicherer noch reagieren, wenn er die Verletzung der Anzeigepflicht bemerkt?
Der Versicherer muss Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung innerhalb eines Monats ab Kenntnis schriftlich geltend machen. Insgesamt erlöschen diese Rechte fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle, die vor Fristablauf eingetreten sind, erlöschen die Rechte nicht.
Kann sich mein Beitrag durch eine Vertragsänderung erhöhen und darf ich dann kündigen?
Ja. Hätte der Versicherer bei Kenntnis der Umstände zu anderen Bedingungen abgeschlossen, können diese Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Erhöht sich dadurch der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder wird die Gefahr für den nicht angezeigten Umstand ausgeschlossen, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025