Wann zahlt die GVO Versicherung in der Hausratversicherung bei Sturm, Hagel und weiteren Naturgefahren? Versichert sind Schäden durch Sturm ab Windstärke 8 (mindestens 62 km/h) und durch Hagel, sofern diese unmittelbar auf versicherte Sachen oder umgebende Gebäude einwirken. Ebenso abgesichert sind Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Sturmflut, Grundwasser und eindringenden Regen durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster.
Sturm
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km pro Stunde.
Lässt sich die Windstärke für den Schadenort nicht feststellen, wird ein Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn die Überflutung durch einen der folgenden Vorgänge verursacht wurde:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
- Witterungsniederschläge oder
- ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge einer Ausuferung oder von Witterungsniederschlägen.
Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn der Rückstau durch einen der folgenden Vorgänge verursacht wurde:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
- Witterungsniederschläge.
Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Ein Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind – ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen, es sei denn, sie sind im Folgenden genannt – Schäden durch:
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit es nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen ist;
- Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
- Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind außerdem Schäden an:
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
- Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert sind Schäden durch Sturm (mindestens Windstärke 8 bzw. 62 km/h) und Hagel, wenn diese unmittelbar auf die versicherten Sachen oder auf umgebende, baulich verbundene Gebäude einwirken oder Gegenstände dagegenwerfen. Zusätzlich zählen weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch dazu. Für die einzelnen Gefahren gelten jeweils genaue Definitionen und Voraussetzungen. Bestimmte Schäden – etwa durch Sturmflut, Grundwasser, Feuer oder an nicht bezugsfertigen Gebäuden – sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Ab welcher Windstärke gilt ein Ereignis als versicherter Sturm?
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala, also eine Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km pro Stunde.
Was passiert, wenn sich die Windstärke am Schadenort nicht feststellen lässt?
Dann wird ein Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an einwandfreien Gebäuden oder ebenso widerstandsfähigen Sachen angerichtet hat oder dass der Schaden am einwandfreien versicherten Gebäude nur durch Sturm entstanden sein kann.
Welche weiteren Naturgefahren sind neben Sturm und Hagel abgedeckt?
Zu den weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) zählen Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch – jeweils nach den im Abschnitt genannten Definitionen und Voraussetzungen.
Welche Schäden sind bei Naturgefahren nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Sturmflut, durch eindringenden Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz bei nicht ordnungsgemäß geschlossenen Öffnungen, durch Grundwasser (außer als Folge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung), durch Brand, Blitz, Explosion oder Luftfahrzeug-Absturz sowie durch Trockenheit. Außerdem nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und an Sachen außerhalb von Gebäuden, ausgenommen Antennenanlagen und Markisen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025