Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt als Brand ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft ausbreiten kann; ebenso versichert sind Schäden durch Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs sowie Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge. Zugleich werden nicht versicherte Schäden wie Erdbeben und Sengschäden klar abgegrenzt.
Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist.
Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.
Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
Explosion, Verpuffung
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.
Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner des Gebäudes ist.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind:
- Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
- Sengschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sengschäden durch eine versicherte Gefahr nach der Brand-Regelung verursacht wurden.
- Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach der Brand-Regelung sind.
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt legt fest, was unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung und Implosion zu verstehen ist und wann diese Ereignisse als versicherter Schaden gelten. Ebenfalls abgedeckt sind der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs sowie der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen samt Teilen und Ladung. Bestimmte Schäden sind jedoch ausgeschlossen, etwa durch Erdbeben oder Sengschäden sowie Schäden an Verbrennungsmotoren und elektrischen Schaltern – es sei denn, sie sind Folge eines versicherten Brandereignisses. Auch Fahrzeugschäden durch den Versicherungsnehmer oder einen Bewohner sind nicht versichert.
Häufige Fragen
Was zählt versicherungsrechtlich als Brand?
Ein Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann. Auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist, sind versichert.
Sind Überspannungsschäden durch Blitz mitversichert?
Ja. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein, wenn zusätzlich auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. Außerdem ist Überspannung durch Blitz als eigener Schaden an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten abgedeckt, auch infolge sonstiger atmosphärisch bedingter Elektrizität.
Ist ein Fahrzeuganprall durch das eigene Auto versichert?
Nein. Nicht versichert sind Schäden durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner des Gebäudes ist.
Sind Sengschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Grundsätzlich ja. Sengschäden sind nicht versichert. Versicherungsschutz besteht aber, wenn die Sengschäden durch eine versicherte Gefahr nach der Brand-Regelung verursacht wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025