Bei der GVO Versicherung in der Hausratversicherung wird die Entschädigung fällig, sobald der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat, wobei bereits einen Monat nach der Schadenmeldung eine Abschlagszahlung verlangt werden kann. Zusätzlich ist geregelt, ab wann und mit welchem Zinssatz die Entschädigung verzinst wird und in welchen Fällen die Zahlung gehemmt oder aufgeschoben werden darf.
Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gelten die folgenden Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
Entschädigung
Die Entschädigung ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
Zinssatz
Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen für Fälligkeit und Verzinsung gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Die Entschädigung muss bezahlt werden, sobald der Versicherer geprüft und festgestellt hat, dass und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen. Ab dem Tag der Schadenmeldung fallen Zinsen an, es sei denn, die Zahlung erfolgt innerhalb eines Monats. In bestimmten Fällen – etwa bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung oder einem laufenden Verfahren – darf der Versicherer die Zahlung aufschieben.
Häufige Fragen
Wann muss die Entschädigung ausgezahlt werden?
Die Entschädigung wird fällig, sobald der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Kann ich schon vor der endgültigen Feststellung eine Zahlung bekommen?
Ja, einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlich mindestens zu zahlenden Betrags verlangen.
Wie hoch ist der Zinssatz für die Entschädigung?
Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent pro Jahr. Verzinst wird ab dem Tag der Schadenmeldung, außer die Entschädigung wird innerhalb eines Monats geleistet.
In welchen Fällen darf der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalls läuft.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025