Versicherungsschutz aus der Hausratversicherung der GVO Versicherung besteht nur dann, wenn ihm keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen – und zwar unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen und nur so lange, wie solche Sanktionen nicht greifen.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos entgegenstehen. Dies gilt unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Maßgeblich sind dabei Sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift nur, wenn ihm keine geltenden Sanktionen oder Embargos im Weg stehen. Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die unmittelbar auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Sobald und solange solche Sanktionen bestehen, entfällt der Schutz insoweit – unabhängig von den sonstigen Regelungen des Vertrags.
Häufige Fragen
Wann besteht trotz gültigem Vertrag kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit und solange ihm direkt auf die Vertragsparteien anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind für diese Regelung maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Gilt diese Einschränkung auch neben den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja, die Embargobestimmung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Sie schränkt den Versicherungsschutz unabhängig von den sonstigen Regelungen ein.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Smart 2025